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Die Berechnung basiert auf folgenden Grundlagen bzw. Annahmen:

Allgemeines

  1. Die Berechnung Ihrer Steuerlast für 2009 erfolgt nach den für 2009 geltenden Lohnsteuerrichtlinien. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können sich dann durch individuelle Gegebenheiten weitere Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben.
  2. Die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerlast für 2011 wurde nach den für 2011 geltenden Lohnsteuerrichtlinien in der aktuellen Fassung unter Berücksichtigung des Bürgerentlastungsgesetzes, der Regelungen aus dem Konjunkturpaket II (Stufe 2 mit Wirkung ab 2010) und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ermittelt. Für bestimmte Konstellationen (z.B. Steuerklasse III und Bruttomonatseinkommen von 1.800,- EUR) ergibt sich bei der Lohnsteuer für 2011 keine Entlastung, sondern eine Belastung, weil die sog. Günstigerprüfung für Vorsorgebeiträge im Rahmen der Lohnsteuerermittlung 2011 nicht mehr durchgeführt wird. In diesen Fällen wird eine zweite Berechnung erstellt, die die voraussichtliche Entlastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt, bei der die Günstigerprüfung unverändert durchgeführt wird.

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Krankenkassenbeitrages

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes wurde festgelegt, dass die Kosten für die Krankenversicherung, soweit sie vom Steuerpflichtigen gezahlt werden, als Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind die anteiligen Versicherungsbeiträge für das Krankengeld. Ebenfalls voll berücksichtigungsfähig sind die Beiträge zur Pflegeversicherung.

  1. Erwirbt der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem von ihm geleisteten Beitrag dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld, ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen. Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % (Arbeitnehmeranteil 7,9 %) abgestellt.
  2. Bei privat versicherten Arbeitnehmern bildet der tatsächlich gezahlte Beitrag (ohne Beitragsanteil für Krankentagegeld) die Basis. Hiervon abzuziehen sind die Beitragsanteile, die auf Zusatzleistungen (z.B. Einbettzimmer im Krankenhaus, etc.) außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen. Beim pauschalen Abzugsverfahren wird der tatsächliche Beitrag pauschal um 15 % gekürzt, wenn die präzisen Einzelfallberechnungen noch nicht vorliegen. Diese 15 % entsprechen der Einschätzung des Bundesfinanzministeriums. Alternativ kann aber auch der exakte steuerlich anzuerkennende Beitrag eingegeben werden, wenn eine entsprechende Mitteilung des Krankenversicherers vorliegt. Von diesem Beitrag wird dann noch der Arbeitgeberanteil abgezogen, der wiederum pauschaliert ist mit dem Betrag, den der Arbeitgeber im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss zu leisten hätte, also 7,0 % des Bruttoverdienstes bzw. der Beitragsbemessungsgrenze.
  3. Sozialversicherungsrechtlich Selbstständige müssen ihren Krankenversicherungsbeitrag vollständig selber tragen (kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss), so dass auch der Gesamtbeitrag (ohne Krankengeldbeitrag) voll geltend gemacht werden kann. Sofern Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird der Beitrag unter Beachtung des Mindesteinkommens einerseits und der Beitragsbemessungsgrenze anderseits ermittelt. Bei privat Versicherten wird der tatsächliche Beitrag (ggf. pauschal gekürzt wie unter 2. erläutert) angesetzt. Soweit der anrechenbare Beitrag unter 1.900,- EUR pro Jahr liegt, werden diese 1.900,- EUR als Pauschale berücksichtigt.

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